Satzung

Einleitung

Die folgende Satzung entspricht den rechtsstaatlichen Richtlinien.

Kampfkunst kann nur bedingt in einer so genannten demokratischen Form unterrichtet werden, da die Vermittlung der Kenntnisse und Philosophien von dem Lehrer bzw. der jeweiligen Interessens-vertretung abhängig ist und nicht in einer demokratischen Form gewählt werden kann. Der Lehrer entscheidet darüber, was und wie er die Künste an seine Schüler vermittelt.

Präambel

Chinesische Kampfkünste blicken auf eine fast 5000jährige Geschichte zurück. Aus zunächst kriegerischen Aspekten, der Umwandlung in Selbstverteidigungstechniken und Künsten zur Vervollkommnung von Körper, Geist und Charakter, wurde die Kampfkunst auch zu einer sportlich nicht mehr wegzudenkenden Einrichtung, die den landesspezifischen Gesetzen und Auflagen angepasst werden musste. Die asiatischen Kampfkünste bedürfen auf Grund der hierarchischen Struktur innerhalb einer Organisation einer angepassten Form an die jeweiligen rechtlichen Möglichkeiten, da innerhalb eines Systems die Ausübung, Vermittlung und Erlaubnis zur Ausübung und Vermittlung durch die hier eigene Hierarchie nicht so gewährleistet werden kann, dass diese Kampfkünste nicht gänzlich verfälscht oder missbraucht werden.

Der Erhalt, Schutz und die Fortführung dieser Lehren und die weitere Verbreitung dieser Kampfkünste sollen nun durch einen rechtsfähigen Verein durchgeführt und gesichert werden. Als Vorbild dient die 1911 gegründete „Gesellschaft der chinesischen Krieger“. In dieser Form der Gesellschaft wurden die Traditionen und Werte der Kampfkunst erhalten und gepflegt. Teilweise mussten diese Organisationen im verborgenen arbeiten (Mao) und die Mitgliedschaft in solcher wurde mit dem Tode bestraft. Ohne sie wären sehr viele Aspekte der Kampfkunst verloren gegangen. Traditionell war immer ein Sifu (Meister der chinesischen Kampfkunst) Vorsitz solch einer Gesellschaft.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Abs.1: Der Name des Vereins lautet: SOCIETY OF CHINESE WARRIORS INTERNATIONAL (SCWI)

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Abs.2: Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 79189 Bad Krozingen.

Abs.3: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Abs.1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das SOCIETY OF CHINESE WARRIORS  setzt sich ein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmet sich die SOCIETY OF CHINESE WARRIORS   der Pflege, Forschung, Förderung und Qualitätssicherung der chinesischen Kampfkunst, im speziellen das chinesische Bogenschießen und Schwertfechten und dessen sportliche Ausübung sowie seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung.

Abs.2: Die SOCIETY OF CHINESE WARRIORS   vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im sportlichen Vereinsleben. Sie tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und Sportgemeinschaft. Das SOCIETY OF CHINESE WARRIORS    ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Zweckerreichung      

Abs.1: Zur Erreichung der Ziele des SOCIETY OF CHINESE WARRIORS nach § 2 der Satzung ist diese bestrebt, chinesische Kampfkunst von seinen Mitgliedern als Breitensport zu betreiben.  Sie will der Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.

Abs.2: Als Mittel hierzu betrachtet die SOCIETY OF CHINESE WARRIORSvor allem folgendes als seine Aufgaben:

a)  die Durchführung von Trainingsmaßnahmen

b)  die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten

c)  die Zusammenarbeit und Partnerschaften mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung der chinesischen Kampfkunst

d)  die Veranstaltung von nationalen und internationalen Lehrgängen

e)  die gemeinschaftliche langfristige Planungsarbeit zur Förderung der chinesischen Kampfkunst

§4 Gemeinnützigkeit

Abs.1: Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs.2: Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Zuwendung aus Mitteln der SOCIETY OF CHINESE WARRIORS an Mitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

Abs.3: Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abs.4: Der Ersatz von Aufwendungen, die Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit entstehen kann nur erfolgen, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zulassen.

Abs.5: Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

Abs.6: Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in §3 Abs.1 gegebenen Rahmens erfolgen.

§5 Mitgliedschaft des Vereins

Dem Verein steht es frei, sich anderen, übergeordneten und gemeinnützigen  Vereinen anzuschließen oder sich mit diesen zusammen zu schließen.

§6 Mitglieder

Abs.1: Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen sowie die Satzung und Ordnungen anerkennen.

Abs.2: Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

Abs.3: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Abs.4: Der Austritt eines Mitgliedes ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist die vom Vorstand festgelegt wird.

Abs.5: Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Abs.6: Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Abs.7:  Ehrenmitgliedschaften und -titel können Personen verliehen werden, die sich um die Society of Chinese Warriors International e.V.  und dessen Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitgliedschaften und -titel werden vom Vorstand vergeben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung.

Abs.8: Fördernde Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften und andere Institutionen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit der SOCIETY OF CHINESE WARRIORS   interessiert sind, sowie Einzelpersonen oder juristische Personen, die den Verein in irgendeiner Weise unterstützen und fördern wollen. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Beitragshöhe ist jeweils in der aktuellen Beitragsordnung festgesetzt.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand, entsprechend §26 und in Anlehnung an §40 BGB

• das Präsidium (Aufsichtsrat)

§8 Mitgliederversammlung

Die Rechte der Mitgliederversammlung werden bis auf die Bestimmungen des §37 BGB dem Vorstand übertragen. Änderungen der Satzungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß §33 BGB erfolgen.

Eine Mitgliederversammlung kann ferner einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer 14tägigen Frist einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleistet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.

§9 Aufsichtsrat

Zur Wahrung der traditionellen Aspekte und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Vereinsangelegenheiten hat der Verein einen Aufsichtsrat. Dieser Aufsichtsrat besteht derzeit aus dem Repräsentanten der Kokusai Okinawan Martial Arts Union und anderer anerkannte Internationale Verbände in Europa, Herrn Heinz Köhnen (Soke), der Sinologin Frau Ruth Weisheit sowie dem Heilpraktiker Herrn Dirk Gomez y Rieser (Kästner) (Sifu).

§10 Vorstand

Abs.1: Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestimmt und eingesetzt. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden sowie eines Generalsekretärs.

Abs.2: Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Aufgrund geographischer Gegebenheiten, kann der Vorstand Beschlüsse auch auf digitalem Weg fassen.

Abs.3: Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.

Abs.4: Beschlüsse des Vorstandes sind zur endgültigen Entscheidung dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Abs.5: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Präsidenten/in, dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden und dem Generalsekretär/in vertreten, wobei der/die Präsident/in jeweils allein vertretungsberechtigt ist und der/die 2.Vorsitzende/r jeweils nur zusammen mit dem/der Präsident/in oder dem/der 1. Vorsitzende/r sowie der Generalsekretär/in zusammen mit dem dem/der 1. Vorsitzende/r oder dem/der 2. Vorsitzende/r  des Vereins vertretungsberechtigt ist.

Abs.6: Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Abs.7: Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Abs.8: Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung weitere Geschäftordnungen erlassen.

§11 Internationale Vertretungen

Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes internationale Zweigstellen errichten und einen Teil seiner Arbeit durch diese Zweigstellen durchführen lassen. Jede Zweigstelle wird von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden vertreten und sie sind Mitglied im erweiterten Vorstand. Es kann unter der Leitung des Vorstandes eine gesonderte Zweigstellenversammlung einberufen werden. Beschlüsse können auch hier auf digitalem Weg gefasst werden.

§12 Internationale Fachabteilungen

Diese Internationale Fachabteilungen sind jeweils mit einem/er Direktor/in vertreten und werden vom Vorstand bestimmt. Aufgabe dieser ist es, die Ausbildung der Mitglieder zu koordinieren und zu gewährleisten. Sie spielen bei der Qualitätssicherung eine übergeordnete Rolle. Weiterhin sind sie im erweitertem Vorstand vertreten.

§13 Erweiterter Vorstand

Da der Verein in seiner Organisation weitgehend frei ist, kann neben dem eigentlichen Vorstand ein sogenannter erweiterter Vorstand gebildet werden. Trotz des gleichlautenden Begriffes handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen Vorstand im Rechtssinne. Der erweiterte Vorstand hat vielmehr üblicherweise eine informatorische bzw. beratende Funktion.

Aufgaben, Stimmrecht  Zusammensetzungen und Wahlverfahren des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand und Aufsichtsrat bestimmt.

§14 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden schriftlich abgefasst.

§15 Vereinsfinanzierung

Abs.1: Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

• Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich der Durchführung von Lehrgängen, Seminaren usw.

• Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentl. Stellen

• Mitgliedsbeiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird und  in der Beitragsordnung geregelt
werden

• Spenden

• Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege

Abs.2: Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach den allgemeinen Kosten, die zur Durchführung eines ordentlichen Betriebs zur Erreichung der Vereinsziele erforderlich sind.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl unter drei Mitglieder sinkt oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Beim Wegfall aller Mitglieder erlischt der Verein automatisch.

§17 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Jugendförderkreis Bad Krozingen e.V. der Stadt oder den Landkreis), der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bad Krozingen, den 11.07.2010